BTHG – Fachpflegeheim
Das BTHG-Fachpflegeheim ist für Menschen mit Beeinträchtigungen und gleichzeitigem pflegerischen Bedarf.
Ein Fachpflegeheim gem. Landesrahmenvertrag SGB IX BW bietet qualifizierte Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und gleichzeitigem pflegerischen Bedarf. Bei der Ausgestaltung der (Wohn)angebote für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf ist zunächst zu berücksichtigen, dass die jeweils geltenden Leistungszuständigkeiten der Träger der EGH sowie die der Pflegekassen auch nach dem BTHG weiterhin einrichtungs- bzw. angebotszentriert ausgestaltet sind.
Gemäß § 83 Abs. 2 LRV obliegt es dem jeweiligen Leistungserbringer, ob er ein Angebot als „Inklusives Modell“ oder als „Kombi-Modell“ führt. Diese beiden Modellvarianten werden als gleichberechtigt betrachtet.
Die Fachpflegeheime der Johannes-Diakonie Mosbach werden Wohn- und Pflegeheime genannt und wurden nach dem sog. Kombimodell vereinbart.
Rahmenbedingungen des Kombimodells (SGB XI + IX)
Das Kombimodell zeichnet sich als Angebotsform dadurch aus, dass Leistungen nach SGB XI und SGB IX inhaltlich kombiniert und damit im Sinne einer ganzheitlichen Bedarfsdeckung erbracht werden.
Es baut als Angebotsform, über die pflegerische und Teilhabeleistungen möglichst nahtlos nebeneinander erbracht werden sollen, auf folgender vertraglicher Konstruktion auf:
- Pflegeangebot mit Versorgungsvertrag einschließlich Pflegesatzvereinbarung zur Erbringung stationärer Pflege als zugelassene atypische Pflegeeinrichtung
- Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zur Erbringung von personenzentrierten Teilhabeleistungen (i.d.R. Leistungen zur Sozialen Teilhabe)
- In der Konzeption ist die spezielle Zielgruppe zu beschreiben. Da sich das Kombi-Modell-Angebot aus Sicht der Pflegekassen als eine atypische (vollstationäre) Pflegeeinrichtung mit Ausrichtung auf eine spezielle Zielgruppe versteht, bedarf es innerhalb der Beschreibung des Versorgungsauftrags einer klaren Definition des Personenkreises, der mit der personellen oder sachlichen Ausstattung dieser Pflegeeinrichtung versorgt werden soll.
Bei dieser Darstellung sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
Bei den zu versorgenden Menschen mit Behinderung muss die (Langzeit)Pflege als Bedarfslage im Vordergrund stehen und nicht die Rehabilitation und Teilhabe.
Voraussetzungen zur Anerkennung
Der Personenkreis für die Wohnangebote zur Unterstützung und Versorgung von Menschen mit Behinderung,
- verfügt gleichzeitig über wesentliche pflegerische Bedarfe als auch über Teilhabebedarfe
- benötigt und wünscht aufgrund der multiplen Bedarfslagen ein gemeinsam abdeckendes Setting, das vom Umfang her, dem einer bisher vollstationären Einrichtung gleichkommt.
Inhaltliche Struktur
Bei den kombinierten Teilhabeleistungen handelt es sich sowohl um Leistungen, die innerhalb des Angebots auf Basis des individuellen Gesamtplans erbracht werden, als auch um jene Teilhabeleistungen, die sich im Rahmen des zweiten Lebensbereichs in der angeschlossenen Tagestruktur (Fördergruppen gem. SGB IX) der Betroffenen anschließen und für eine weitere Tagesstrukturierung sorgen sollen. Die Leistungsberechtigten aus dem Fachpflegeheim nehmen i.d.R. halbtagsam Angebot teil. Sie können jederzeit bei Problemen zurück in das Fachpflegeheim, da dort über SGB XI eine 24-Std. Betreuung sichergestellt ist.
Insofern kann von einer doppelten Kombination gesprochen werden:
- Kombination von Leistungen nach SGB IX und SGB XI
und
- Leistungen im Fachpflegeheim in Kombination mit Leistungen in der angeschlossenen Tagesstruktur
Die Leistungen nach dem SGB IX (Teilhabe) sind deshalb in einer gemeinsamen Leistungsvereinbarung geregelt.
Form
- Leistungen der Pflege gem. SGB XI (Versorgungsvertrag für speziellen Personenkreis
- Ergänzende Teilhabeleistungen gem. SGB IX in Form von
- einem Teilhabepaket für Leistungen im Zusammenhang mit dem Fachpflegeheim (für erwartbare Arzt- und Therapiebesuche bis max. 40 Std. p. Jahr und Individuelle Assistenzleistungen) und
- einem Tagesstrukturpaket für Leistungen in der Tagesstruktur (Gruppenleistung nach § 52 LRV, Leistungen der Assistenz in der TS, Leistungen der Pflege in der TS)
- jeweils in Form einer pauschalierten Leistung.
Leistungsrechtliche Besonderheiten im Kombi-Modell
- Keine Trennung der Leistungen (Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung incl. der Wohnkosten (KdU)).
- Aufgrund der bei Kombimodellangeboten nach SGB XI entfallenden Trennung der Leistungen erhalten die Bewohner - statt eines Regelsatzes – (weiterhin) einen Barbetrag und (auf Antrag) eine Bekleidungspauschale.
- Es handelt sich um eine sog. Komplexleistung, bei denen u.a. das Wohnen (und damit die Miete) über den mit der Hilfe zur Pflege (SGB XII) zu verhandelnden Investitionsbetrag und die Grundpauschale finanziert wird.
- Die Abrechnung sämtlicher Leistungen des Fachpflegeheims erfolgen direkt mit den Pflegekassen und den SGB XII-Behörden. Die Teilhabeleistungen werden dem Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX) in Rechnung gestellt.
Hier können Sie die Handreichung zum Thema Fachpflegeheim herunterladen.